Zusammenfassung der Kooperationsvereinbarung der Kooperation Landwirtschaft, Wasser und Boden im Rhein-Sieg-Kreis (KLWB)

§ 1 Name, Sitz, Kooperationsgebiet und Geschäftsjahr

Die Wasserschutzkooperation führt den Namen "Kooperation, Landwirtschaft, Wasser und Boden" (KLWB) und hat ihren Sitz in Siegburg/Rhein-Sieg-Kreis auf einem Betriebsgelände des Wahnbachtalsperrenverbandes.

Das Kooperationsgebiet umfasst die Wassereinzugsgebiete für die Trinkwassergewinnungsanlagen der beteiligten Wasserversorgungsunternehmen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Ziel der KLWB ist es, gemeinsam mit den Wasserversorgungsunternehmen und den zuständigen öffentlichen Stellen dazu beizutragen, dass die Versorgung der Bevölkerung in der Region mit einwandfreiem Trinkwasser in ausreichender Menge und ausgezeichneter Qualität sichergestellt wird.

Sie hat vorrangig die Aufgabe, landwirtschaftliche Bewirtschaftungsauflagen umzusetzen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen und dabei wirtschaftliche Nachteile für die landwirtschaftlichen Betriebe zu vermeiden.

Sie hat das Ziel, Einträge von Nährstoffen, Pflanzenschutzmittel, sonstige wassergefährdeten Stoffe und Krankheitserregern in die Gewässer zu vermeiden.

Um die Ziele und die Umsetzung der Aufgaben zu erreichen, wird für die Mitglieder der Wasserschutzkooperation eine Wasserschutzberatung eingerichtet. Diese Beratung ist bei der Landwirtschaftskammer NRW (Kreisstelle Rhein-Sieg-Kreis) angesiedelt und wird von den Wasserversorgungsunternehmen finanziert.

§ 3 Mitgliedschaft

Die KLWB kann auf schriftlichen Antrag  als Mitglied aufnehmen: 

  • bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen im Kooperationsgebiet
  • landwirtschaftliche Betriebe, bei denen sich nur die Betriebsstätte im Kooperationsgebiet befindet
  • landwirtschaftliche Institutionen, Verbände und Behörden, deren Zuständigkeit sich auf das Kooperationsgebiet bezieht
  • Wasserversorgungsunternehmen, die für ein Trinkwassergewinnungsgebiet im Kooperationsgebiet zuständig sind
  • Wasserwirtschaftliche Institutionen, Verbände und Behörden, deren Zuständigkeit sich auf das Kooperationsgebiet bezieht 

Der Vorstand beschließt die Aufnahme und er kann die Aufnahme von Ehrenmitgliedern beschließen.

Die Mitgliedschaft ist kostenfrei.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet, sobald eine der in §3 genannte Voraussetzung nicht mehr zutrifft oder durch eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand (Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres).

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den Zielen der Wasserschutzkooperation zuwiderhandelt oder ihr Ansehen in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluß zwei Wochen Gelegenheit zu geben, zu den gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Ein Ausschluß wird unmittelbar wirksam.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen, an den Förderprogrammen der Wasserschutzkooperation zur Umsetzung von Maßnahmen zum Rohwasserschutz und an Veranstaltungen der Wasserschutzkooperation teilzunehmen. Auch können Vorschläge über die Ausgestaltung und Verbesserung der Tätigkeit der Wasserschutzkooperation dem Vorstand unterbreitet werden.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. beschlüsse des Vorstandes zu beachten und einzuhalten.
  2. die Interessen und Belange der Wasserschutzkooperation zu fördern.
§ 7 Organe

Organe der Wasserschutzkooperation sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Gründungsvorstand

Bei Gründung der Kooperation wird ein Vorstand, der sich aus jeweils einem Vertreter, der Landwirtschaftskammer NRW (Kreisstelle Rhein-Sieg-Kreis), des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V., der Landwirtschaft, des Wahnbachtalsperrenverbandes, des Wasserbeschaffungsverbandes Thomasberg und für die Gemeinde Alfter und den Wasserversorgungsverbandes Euskirchen Swisttal, eingesetzt.

Die Vertreter werden von den jeweils zu vertretenden Institutionen/ Verbänden benannt.

Der Gründungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Der Gründungsvorstand bleibt bis zur ersten Mitgliederversammlung im Amt und wird in der ersten Mitgliederversammlung neu gewählt.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht paritätisch aus je drei Vertretern der Landwirtschaft und der Wasserversorger.

Die Vertreter der Landwirtschaft werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und die Vertreter der Wasserversorgern werden von diesen benannt.

Der Vorstand wählt jährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Vorsitz und Stellvertretung werden wechselseitig von einem Vertreter der Landwirtschaft und einem Vertreter der Wasserversorgungsunternehmen besetzt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vertreter der beiden Gruppen anwesend sind.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von mindestens einer Woche zu den Vorstandssitzungen ein. Auch der Beirat und die Wasserschutzberatung kann eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und diese ist bis spätestens vier Wochen vor der nächsten Sitzung den Teilnehmern zur Kenntnis zu geben.

Der Vorstand entwickelt zur Erreichung der Ziele Strategien und entscheidet auch über diese. Er beruft und bereitet die Mitgleiderversammlung vor und entscheidet über Mitgliedschaften. Er bildet Arbeitsgruppen für die einzelnen Trinkwassereinzugsgebiete und vertritt die Kooperation repräsentativ.

§ 10 Beirat

Der Vorstand wird im Rahmen seiner Tätigkeit unterstützt durch einen Beirat, der aus Vertretern der Wasserversorgungsunternehmen, der Landwirtschaftskammer NRW, der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Sieg-Kreises, des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes, und anderen gebildet wird.

§ 11 Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende der Wasserschutzkooperation beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgleiderversammlung ein. Diese erfolgt unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Versammlung dient der Information und dem Erfahrungsaustausches. Dort können Vorschläge gemacht werden und Erfahrungen ausgetauscht werden. Die Mitgliederversammlung wählt die landwirtschaftlichen Vertreter des Vorstandes.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben sind und bis spätestens vier Wochen vor der nächsten Sitzung den Teilnehmern zur Kenntnis zu geben.

§ 12 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen für die einzelnen Trinkwassereinzugsgebiete berufen. Diese Arbeitsgruppen bestehen aus Mitgliedern der Kooperation, Vertretern der Wasserversorgungsunternehmen und der Wasserschutzberatung.

Die Arbeitsgruppe wählt einen Sprecher und dieser lädt formlos zu den Sitzungen ein. Dort werden Erkenntnisse und mögliche Ursachen, Vermeidung und Verringerung von Gewässerbelastungen diskutiert. Die Arbeitsgruppen können Vorschläge für Fördermaßnahmen und Feldbegehungen zur Besichtigung und der praktischen Diskussion machen.

Jeder Sprecher der Arbeitsgruppe berichtet über Aktivitäten, Erkenntnisse und Ergebnisse dem Vorstand. Er wird dazu vom Vorsitzenden der Wasserschutzkooperation zu Vorstandssitzungen eingeladen.

§ 13 Wasserschutzberatung und geschäftsführende Aufgaben

Zur Umsetzung der Ziele und Aufgaben der Wasserschutzkooperation wird für die Mitglieder eine Wasserschutzberatung eingerichtet. Die Wasserschutzberatung erfolgt für die Mitglieder im Kooperationsgebiet. Die Aufgaben der Beratung werden zwischen der Landwirtschaftskammer NRW (LWK NRW) und den Wasserversorgungsunternehmen abgestimmt. Ziel ist eine Risikominimierung von gewässerrelevanten landwirtschaftlichen Einträgen und die wirtschaftliche landwirtschaftliche Produktion unter Berücksichtigung der Erfordernisse aus dem Rohwasserschutz abzustimmen.

Die Beratung unterstützt bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Trinkwasserressourcen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen und bei produktionstechnischen Fragen mit Schwerpunkt Düngung, Fruchtfolgegestaltung, Bodenbearbeitung und Pflanzenschutz im Sinne einer gewässerschonenden Landwirtschaft.

Die Beratung führt Ist-Analysen, Bestandsaufnahmen und Nutzung der Datenerhebung zur Ableitung von Strategien zur gewässerschonenden Bewirtschaftung durch, informiert Landwirte durch Rundschreiben, Fortbildungsveranstaltungen, Feldbegehungen und Exkursionen, hält Vorträge, betreut Feldversuche zu aktuellen Themen und tauscht sich regelmäßig mit den Wasserversorgern und den Vorstandsmitgliedern aus.

Das Team Wasserschutzberatung nimmt auch geschäftsführende Aufgaben wahr. Sie ist dienstrechtlich bei der LWK NRW, Kreisstelle Rhein-Sieg-Kreis, angesiedelt und wird von den an der Wasserschutzkooperation beteiligten Wasserversorgungsunternehmen finanziert. Die Wasserversorgungsunternehmen schließen dazu eine Finanzierungsvereinbarung mit der LWK NRW ab. Voraussetzung für die Finanzierung ist die vollständige Verrechenbarkeit mit dem Wasserentnahmeentgelt.

§ 14 Dienstleistungen für Maßnahmen zum Rohwasserschutz

Die Dienstleistungen für Maßnahmen zum Rohwasserschutz werden vom Wahnbachtalsperrenverband (WTV) organisiert und durchgeführt. Die Mitglieder der Kooperation, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen, stellen dem WTV alle für die Durchführung erforderlichen Betriebsdaten zur Verfügung.

Die Dienstleistungen umfassen vor allem Maßnahmen, die dem Rohwasserschutz dienen und über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Dienstleistungen, die nicht mit dem Wasserentnahmeentgelt verrechenbar sind, werden zu kostendeckenen Preisen angeboten.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten können Dienstleistungen für Landwirte angeboten werden, sofern diese für sinnvoll gehalten werden und sind zur Umsetzung im Einzelfall zu prüfen. Die Kosten werden kostendeckend vom WTV kalkuliert und stimmt sich dabei mit dem Vorstand ab. Die Kosten für nicht mit dem Wasserentnahmeentgelt verrechenbare Dienstleistung sind vom Auftraggeber zu tragen.

§ 15 Förderprogramme und Fördermaßnahmen

Die Wasserversorgungsunternehmen bieten Förderprogramme an, um die Umsetzung landwirtschaftlicher Maßnahmen, die dem Rohwasserschutz dienen und über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, zu unterstützen und wirtschaftliche Nachteile für die Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen zu vermeiden.

Die inhaltliche Gestaltung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen wird in den Arbeitsgruppen diskutiert und mit der Wasserberatung und dem Vorstand abgestimmt.

Die Wasserversorgungsunternehmen entscheiden über die Bewilligung von Förderanträgen.

Die Finanzierung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen erfolgt unter dem Vorbehalt der Verrechenbarkeit mit dem Wasserentnahmeentgelt.

§ 16 Datenschutz

Die Wasserschutzkooperation nutzt zur Erreichung ihrer Ziele und zur Umsetzung seiner Aufgaben personenbezogene Daten der Mitglieder.

Die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung in der jeweiligen geldtenden Fassung werden beachtet und eingehalten.

Falls zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben weitergehenden Regelungen erforderlich sind, werden die Kooperationspartner diese einvernehmlich durch gesonderte Vereinbarungen treffen.

§ 17 Laufzeit und Kündigung

Die Kooperationsvereinbarung tritt am 07.12.2022, am Tage der Unterzeichnug, in Kraft und kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.